Grundpflege
Grundpflege umfasst die regelmäßigen, täglichen Pflegeleistungen in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
Dazu gehören z.&xnbsp;B.:
• Unterstützung oder Übernahme beim Waschen, Duschen und Baden, Zahnpflege, Haarpflege ggf. das Rasieren...
• Unterstützung oder Übernahme beim An- und Auskleiden
• Unterstützung oder Übernahme beim Zubereiten von Nahrung, Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
• Förderung der Mobilität
• Betten und Lagern
Diese Leistungen werden von der Pflegekasse im Rahmen festgesetzter Höchstbeträge bezahlt. Die maximale Leistungshöhe ist abhängig vom bewilligten Pflegegrad.
Über die Modalitäten zur Einstufung in einen Pflegegrad beraten wir Sie gerne.
Wir rechnen unsere Leistungen mit vielen Kostenträgern ab:
• Kranken- und Pflegekassen für gesetzlich Versicherte
• Private Krankenkassen, Beamten-Kassen, Beihilfestelle
• Sozialhilfeträger, z.B. als ergänzende Leistungen der "Hilfe zur Pflege", wenn die Beträge der Pflegeversicherung nicht für die notwendige Pflege ausreichen
• Berufsgenossenschaft
• Unsere Leistungen können ebenfalls privat abgerechnet werden
Medizinische Behandlungspflege
Hierzu gehören medizinische Behandlungsleistungen. Bei Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit stellt der Arzt eine Verordnung aus. Leistungsträger ist die Krankenkasse, diese muss die Verordnung genehmigen.
Beispiele für Behandlungspflege sind:
• Messen von Blutdruck und Blutzucker
• An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
• Stellen und Verabreichen von Medikamenten
• Injektionen (z. B. Insulin, Heparin...)
• Wundversorgung
• Legen und Versorgen von Blasenkathetern
• Ernährung über und Pflege von Magensonden
• Versorgen von künstlichen Darmausgängen (Stoma-Versorgung)
• Nachsorge nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder bei ambulanter Operation
• und weitere medizinische Versorgungstätigkeiten.
Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten der ärztlichen Verordnung.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Bereiche unserer hauswirtschaftlichen Tätigkeiten sind unter anderem:
• Erledigung von Einkäufen
• Einholen von Rezepten und Medikamenten, bei SGBV Leistung
• Reinigen der Wohnung und der Wäsche
Pflegeberatung §37.3 SGB XI, nach den Anforderungen des Pflegeversicherungsgesetz
• Sicherstellung der Pflegequalität bei Bezug von Pflegegeld
Verhinderungspflege
Bei der Verhinderungspflege haben pflegende Angehörige die Möglichkeit, sich entlasten zu lassen. Pflegepersonen können sich vertreten lassen im Urlaub, bei Krankheit oder auch bei Überlastung oder auch aus anderen Gründen. Der Gesetzgeber hat mit der Verhinderungspflege nach §39 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) ein Angebot geschaffen, um Pflegende Angehörige bei Verhinderung zu vertreten.
Entlastungsleistungen
Seit dem 01.01.2017 können Pflegebedürftige die zu Hause gepflegt werden, sogenannte Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese können die Pflegebedürftigen und deren Angehörigen zum Beispiel zur Sicherstellung einer Betreuung im Alltag oder zur Unterstützung bei der Hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation des Pflegealltags. Seit dem 01.01.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 € monatlich. Dieser Betrag kann angespart werden und kann in den Folgemonaten eingesetzt verbraucht werden.